|
Förderverein „Kinder und Väter in Not“
Satzung
§ 1 - Name
und Sitz des Vereins:
(1) Der
Verein führt den Namen „Kinder und Väter in Not“. Der Verein ist in das
Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den
Namen mit dem Zusatz „ e.V.“.
(2) Der
Verein hat seinen Sitz in 48683 Ahaus.
(3)
Vereinsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
des Vereins:
(1) Zweck
des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Kindern und Vätern
in Not – insbesondere nach Trennung und Ehescheidung.
Des weiteren werden Institutionen, Vereine, und Einzelpersonen
unterstützt, welche Kinder und Väter in Not Hilfeleistungen geben.
Außerdem veranstaltet der Verein Seminare, Konferenzen, öffentliche
Veranstaltungen, Studienreisen, fördert entsprechende Initiativen und
Aktivitäten, fördert Kinder- und Väterhäuser, gibt entsprechende
Schriften heraus und verbreitet analoge Literatur. Der Verein leistet
auch Beiträge zur politischen Bildung.
(2) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene
wirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
(3) Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 -
Mitgliedschaft:
(1) Die
Mitglieder bekennen sich zu den Zielen des Vereins und sind bereit,
diese zu unterstützen.
Der Verein hat Fördermitglieder und aktive Mitglieder.
(2)
Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell. Für ihre Aufnahme
genügt eine schriftliche Beitrittserklärung. Fördermitglied kann jede
natürliche oder juristische Person sein.
(3) Aktive
Mitglieder beteiligen sich an der Umsetzung des Vereinszwecks. Die
Aufnahme als aktives Mitglied ist beim Vorstand zu beantragen, der nach
freiem Ermessen darüber entscheidet.
Jede natürliche Person kann aktives Mitglied sein.
(4) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(6) Die
Fördermitgliedschaft endet außer durch Tod bzw. Löschung einer
juristischen Person im zuständigen Register durch:
– Austritt, der schriftlich erklärt werden muss.
– Ausschluss, wenn die finanzielle Förderung 15 Monate ausbleibt.
– Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, insbesondere bei
Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
§ 4 -
Beiträge:
(1) Der
Verein erhebt Beiträge. Über die Regelung der Beitragserhebung
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2)
Änderungen im Beitragsverfahren treten jeweils zu Beginn des nächsten
Kalenderjahres in Kraft. Der entsprechende Beschluss der
Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern mindestens acht Wochen vor
Abschluss des vorangehenden Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt
werden.
§ 5 -
Organe des Vereins:
(1) Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das
Kuratorium.
§ 6 -
Mitgliederversammlung:
(1) Die
Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr -
spätestens acht Wochen vor Ablauf des ersten Quartals - zusammen. Der
Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens zwanzig Prozent der
Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Jedes
aktive Mitglied, das mindestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung aufgenommen wurde und seinen
Jahres-Mitgliedsbeitrag bezahlt hat, hat eine Stimme. Fördermitglieder
haben ein Anwesenheits- und Antrags- aber kein Stimmrecht. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme,
so dass sich Mitglieder nicht durch
natürliche Personen vertreten lassen dürfen, die selbst stimmberechtigt
sind.
(3) Die
Mitgliederversammlung berät und beschließt mit einfacher Mehrheit, wenn
nichts anderes bestimmt ist.
(4) Zur
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der
Tagesordnung eingeladen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher
zu erfolgen.
(5) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungs- und fristgemäß
eingeladen wurde.
(6) Die
Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter(in)
und Schriftführer(in) zu unterzeichnen.
(7) Die
Mitgliederversammlung beschließt über:
-
die Zusammensetzung
des Vorstandes,
-
die Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes,
-
die Entlastung des
Vorstandes,
-
die grundsätzlichen
Angelegenheiten des Vereins
und
-
die
Beitragserhebung.
§ 7 -
Vorstand:
(1) Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden,
dem/der Schriftführer(in) und dem/der Kassierer(in).
Ein Vorstandsmitglied
allein ist vertretungsberechtigt.
(2) Der
Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben und einzelne
Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen. Die Mitglieder sind
hierüber entsprechend zu informieren.
(3)
Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten keine Vergütung.
Notwendige Auslagen sind zu erstatten.
(4) Der
Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer(in) und anderes Personal
einstellen, sofern der Umfang der Tätigkeit des Vereins dies
erforderlich macht. Der/die Geschäftsführer(in) und anderes Personal
erhält eine nach Art und Umfang der Tätigkeit angemessene Vergütung
unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen und tarifvertraglichen
Mindestvorschriften. Der/die Geschäftsführer(in) und anderes Personal
führt seine/ihre Arbeit im Rahmen der Anweisungen des Vorstandes.
Der/die Geschäftsführer(in) hat im Vorstand und in allen Ausschüssen
Sitz und Stimme, sofern er/sie Mitglied des Vorstandes und des Vereins
ist.
§ 8 –
Kuratorium
(1) Die
Kuratoriumsmitglieder werden durch den Vorstand berufen.
(2) Das
Kuratorium berät den Vorstand.
§ 9 -
Revisoren/-innen:
Zur
Kassenprüfung wählt die Mitgliederversammlung zwei Revisoren/-innen. Vor
der Entlastung des Vorstandes haben die Revisoren/-innen der
Mitgliederversammlung einen Bericht zu geben. Sie haben das Recht,
jederzeit Einsicht in alle Geschäftsvorgänge zu nehmen. Ihnen sind die
dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 10 -
Wahlen:
(1) Die
Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Kalenderjahren. Revisoren/-innen werden jährlich gewählt.
(2) Die
Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ersatzwahlen können nur auf einer Mitgliederversammlung durchgeführt
werden.
(3)
Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 11 -
Satzungsänderung:
(1)
Änderungen der Satzung können nur mit der Zustimmung von Dreiviertel der
zu einer Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erfolgen.
(2) Die
Anträge zur Satzungsänderung müssen der Einladung schriftlich beigefügt
werden. Sie müssen dem Vorstand so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass
dieser sie auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung
setzen kann.
§ 12 -
Auflösung:
(1) Die
Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder muss auf schriftliches
Verlangen von mindestens 50 Prozent der Mitglieder auf die Tagesordnung
einer Mitgliederversammlung gesetzt werden.
(2) Der
Auflösungsantrag muss dem Vorstand so rechtzeitig bekannt gemacht
werden, dass er der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt werden
kann. Zu einer Mitgliederversammlung, die über einen Auflösungsantrag
befinden soll, muss mindestens vier Wochen vorher eingeladen werden.
(3) Die
Auflösung erfolgt, wenn Dreiviertel der zur Mitgliederversammlung
erschienenen Mitglieder dem Antrag zustimmen.
(4) Über
die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vermögens,
abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das vorhandene
Vermögen ist zu steuerbegünstigenden Zwecken im Sinne des Vereinszweckes
zu verwenden. Entsprechende Beschlüsse dürfen erst nach Zustimmung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 -
Inkrafttreten der Satzung:
(1) Die
vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 2.11.2005
beschlossen.
(2) Sie
tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Ahaus eingetragen ist.
|